Statuten

Statuten der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern

Hier können Sie die gesamten Statuten als PDF herunterladen

Kapitel I: Allgemeines

Art. 1 Name und Selbstverständnis

Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern entstand aus dem Zusammenschluss der Fach- und Kontaktstellen Spielgruppen der Region Emmental, Region Thun / Oberland, Region Bern und Region Biel / Seeland und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Bern. Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen der Region Langenthal / Oberaargau schloss sich 5 Jahre später an.

Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern ist zugleich Mitglied des Schweizerischen Spielgruppenleiterinnen - Verbandes SSLV, nachfolgend SSLV genannt.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern werden durch die vorliegenden Statuten sowie den Statuten des SSLV bestimmt.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt die Förderung von Spielgruppen und ähnlichen Organisationen im Kanton Bern sowie die Verbreitung der ihnen zugrunde liegenden Idee durch eine intensive Zusammenarbeit im ganzen Kanton Bern.

Der Verein will deshalb folgende Ziele erreichen:

  1. Die Zusammenarbeit unter den Spielgruppen und deren Trägerinnen zu fördern
  2. Für die Anerkennung des Berufes der Spielgruppenleiterin und des -leiters einzustehen
  3. Für die Anerkennung und Unterstützung von Spielgruppen durch die öffentliche Hand und Private zu sorgen
  4. Eine Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Spielgruppenleiterinnen, Eltern und weitere Interessierte zu unterhalten
  5. Weiterbildung für Spielgruppenleiterinnen anzubieten
  6. Bei der Koordination der Ausbildung von Spielgruppenleiterinnen mitzuwirken;
    Gesprächspartner von Behörden zu sein
  7. Öffentlichkeitsarbeit für Spielgruppen zu leisten

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Kapitel II: Mitgliedschaft

Art. 3 Aktivmitglieder

Jede Spielgruppenleiterin kann Mitglied in der FKS werden, die eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin absolviert hat oder in einer Ausbildung dazu steht. Personen aus verwandten pädagogischen Berufen müssen in einer Spielgruppe tätig sein, um Mitglied werden zu können.

Aktivmitglieder sind Doppelmitglieder (Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern und SSLV).

Art. 4 Gönnermitglieder

Als Gönnermitglied gilt, wer den Verein durch einen Gönnerbeitrag unterstützt. Ein Gönnermitglied zahlt mindestens den doppelten Aktivmitglieder Beitrag.

Die Gönnermitglieder erhalten den Jahresbericht. Sie verfügen über kein Stimmrecht.

Art. 5 Aufnahme

Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt durch den Ausbildungsnachweis an den Vorstand der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern und durch die Bezahlung des Jahresbeitrages an die Geschäftsstelle des SSLV. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Die Aufnahme der Gönnermitglieder erfolgt durch die Bezahlung ihres Beitrages direkt an die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern. Die Gönnermitglieder sind nicht Mitglieder des SSLV. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Aktivmitgliedschaft endet durch Austritt auf das Ende des Vereinsjahres.

Die schriftliche Kündigung ist bis zum 30. September an den Vorstand der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern zu richten. Dieser leitet das Kündigungsschreiben unverzüglich an das Sekretariat des SSLV weiter. Bei Nichtbezahlen des Beitrages endet die Mitgliedschaft nach einmaliger Mahnung auf Ende des Vereinsjahres.

  1. Bei Gönnermitgliedern endet die Mitgliedschaft bei Nichtbezahlen des Beitrages nach zweimaliger Mahnung
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das seine statutarischen Pflichten verletzt oder dem Verein in anderer Weise schadet, ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid des Vorstandes mit Rekurs an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig
  3. Tod eines Mitglieds
  4. Auflösung eines Kollektivs

Kapitel III: Organisation

Art. 7 Organisatorische Gliederung der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Präsidium
  4. Regionale Gruppen
  5. Revisionsstelle
  6. Geschäftsstelle
  7. Rechnungsbüro

A MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr, in der Regel im ersten Halbjahr, zusammen.

Mindestens 8 Wochen vor der Versammlung erfolgt die Mitteilung betreffend Datum der Mitgliederversammlung und Frist zur Einreichung der Anträge. Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge von Aktivmitgliedern sind schriftlich und begründet bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn die MV mit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen dies beschliesst.

Art. 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitgliederversammlung, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden.

Zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens
14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.

Art. 10 Durchführung

Die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung werden vom Präsidium geleitet. Der Vorstand beschliesst die Form der Durchführung (z. B. virtuell).

Art. 11 Aufgaben und Befugnisse

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Präsidiums, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
  5. Wahl der Delegierten für den SSLV; alle Regionen des Kantons sollten an der Delegiertenversammlung des SSLV vertreten sein. Falls sich an der Mitgliederversammlung zu wenige Delegierte finden lassen, kann der Vorstand die fehlende Anzahl Personen mit dem Amt der Delegierten beauftragen
  6. Genehmigung des Leitbildes und/oder der Politik der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Aktivmitglieder
  8. Statutenrevision
  9. Festlegung der eigenen Mitgliederbeiträge und eines eventuellen Reglements dazu
  10. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Auflösung der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern
  12. Alle weiteren ihr durch die Statuten oder das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte

Art. 12 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Aktivmitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften das Präsidium, bei Wahlen das Los.

Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht bei ihren eigenen Anträgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung oder durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

B VORSTAND

Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand ist das Führungsorgan der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern. Er vertritt den Verein nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand setzt sich aus bis zu zwölf Mitgliedern zusammen, die ehrenamtlich tätig sind aber Anspruch auf eine Entschädigung und Auszahlung ihrer effektiven Spesen haben. Die Hälfte plus ein Mitglied des Vorstandes müssen Aktivmitglieder des SSLV sein. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist zwingend auf eine angemessene Vertretung aller Regionen des Kantons zu achten.

Vorstandsmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag für die Fach- und Kontaktstelle von der Fach- und Kontaktstelle des Kantons Bern gemäss Spesenreglement erstattet.

Alle Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er teilt die Aufgaben unter sich auf.

Art. 14  Aufgaben und Befugnisse

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Umsetzung der Zielsetzungen des SSLV
  3. Beschaffen der finanziellen Mittel
  4. Verhandlung der Subventionen mit dem Kanton Bern und Verteilung gemäss den Richtlinien des Kantons Bern
  5. Bildung von ständigen Kommissionen
  6. Einsetzen von Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl von deren Mitgliedern
  7. Erlass von Reglementen, mit Ausnahme eines allfälligen Reglements für den Mitgliederbeitrag
  8. Information und Kontakte zu den Mitgliedern
  9. Durchführung von Anlässen und Aktionen
  10. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  11. Vorstandsmitglieder können jährlich maximal 2 Weiterbildungskurse im Rahmen des Bildungsangebots der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern erteilen. Diese Regelung gilt auch für Organisationen und Firmen, an denen diese Vorstandsmitglieder finanziell und/oder familiär beteiligt sind
  12. Wahrnehmung aller Aufgaben die nicht ausdrücklich einer anderen Organisationseinheit zugewiesen sind
  13. Der Vorstand gibt sich ein Geschäftsreglement und ein Spesen- und Entschädigungsreglement. Im Geschäftsreglement werden auch die Rechte und Pflichten der Kommissionen geregelt
  14. Der Vorstand darf Mitgliederdaten an Dritte, zum Beispiel an die Mütter- und Väterberatung weitergeben, wenn dies zu Gunsten der Mitglieder ist und sie von Angeboten Dritter profitieren.

C PRÄSIDIUM

Art. 15 Aufgaben und Befugnisse

Das Präsidium wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Das Präsidium hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Es führt zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Geschäfte des Vorstandes
  2. Es leitet die ständige Kommission Gemeindefinanzen
  3. Es hat die rechtsverbindliche Unterschrift mit einem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien
  4. Es vertritt die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern im Auftrag des Vorstandes nach aussen

D LOKALE GRUPPEN

Art. 16 Zusammensetzung

Die FKS umfasst den gesamten Kanton Bern.

Die ehemaligen Fach- und Kontaktstellen Spielgruppen der Region Emmental, Region Thun / Oberland, Region Bern, Region Biel / Seeland und Region Langenthal / Oberaargau und weitere Gruppen aus anderen Kantonsteilen können regionale Gruppen bilden, wenn sie dies wünschen.

Art. 17 Aufgaben und Befugnisse

Die regionalen Gruppen dienen dazu, Kontakte unter den Mitgliedern mit örtlichen Treffen aufrechtzuerhalten und nicht ständige Aufgaben vor Ort unkompliziert und effizient zu erledigen, wenn es die Sache erfordert. Sie werden durch ein Vorstandsmitglied aus der jeweiligen Region des Kantons geleitet und sind keine selbständigen Vereine.

Art. 18 Leistungsverträge mit Gemeinden

Für die Erfüllungen von ständigen Aufgaben im Auftrag von Gemeinden liegt die Verantwortung bei der Kommission Gemeindefinanzen, die gegenüber dem Vorstand verantwortlich ist.

Die Rechte und Pflichten der Kommissionen werden im Geschäftsreglement des Vorstandes festgehalten.

E REVISIONSSTELLE

Art. 19 Aufgaben und Zusammensetzung der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle, also die mit der Revision beauftragte Person oder Unternehmung, führt jährlich eine prüferische Durchsicht (Revision) durch. Sie prüft jährlich die Rechnung der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht mit Anträgen.

Die Revisionsstelle, wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die revidierende Person oder Personen, darf nicht dem Vorstand angehören. Im Übrigen kommt ZGB Art. 69b zur Anwendung.

F GESCHÄFTSSTELLE

Art. 20 Aufgaben und Zusammensetzung der Geschäftsstelle

Als administrative Hilfe kann der Vorstand eine ständige Geschäftsleiterin bezeichnen, deren Aufgaben in einem Pflichtenheft festgelegt sind. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Stelle der Geschäftsleitung wird rechtzeitig unter den Mitgliedern ausgeschrieben. Falls sich kein Mitglied meldet, wird die Stelle ordentlich ausgeschrieben.

Kapitel IV: Finanzen

Art. 21 Einnahmen

Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern hat folgende Einnahmen:

  1. Jahresbeiträge der Aktiv- und der Gönnermitglieder
  2. Erlös und Gebühren aus Dienstleistungen
  3. Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten
  4. Einnahmen aus Tagungen und Veranstaltungen
  5. Sponsorenbeiträge
  6. Kapitalerträge
  7. Einnahmen aus Subventionen
  8. Übrige Einnahmen

Art. 22    Mitgliederbeitrag

Der Beitrag der Aktivmitglieder setzt sich zusammen aus einem Beitrag für die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern und den SSLV.

Der Beitrag für den Dachverband SSLV ist ein gesamtschweizerisch einheitlicher Beitrag, der von der DV festgelegt wird. Die Beiträge der Aktivmitglieder werden durch den Dachverband SSLV erhoben. Die FKS-Beiträge werden an die jeweiligen FKS weitergeleitet. Die Höhe der FKS-Beiträge wird von den jeweiligen FKS selbst festgelegt. Die Beiträge der Gönnermitglieder werden direkt von der Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern erhoben.

Art. 23    Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen dem SSLV zugeführt.

Art. 24    Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 25    Haftung

Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.

Kapitel V: Information

Art. 26 Elektronische Medien

Die Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Kanton Bern erhält unentgeltlich einen Link von den Websites des SSLV. Sie ist selbst verantwortlich für ihre Website.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 27 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand befindet sich in der Stadt Bern.

Art. 28 Inkraftsetzung

Die Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2022 hat diese Statuten genehmigt; sie treten ab sofort in Kraft.